Vereinssatzung
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SATZUNG
der Interessengemeinschaft Gillrath e.V.
§1 ZWECK, NAME, SITZ, EINTRAGUNG, GESCHÄFTSJAHR, GEMEINNÜTZIGKEIT
1. Der Zweck des Vereins ist die Erhaltung, Pflege und Weiterentwicklung des dörflichen Umfelds, der Heimatkunde, des traditionellen Brauchtums und die Stärkung des gemeinsamen Lebens in Gillrath. Dieser Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch den Dialog und die Zusammenarbeit der Mitglieder und interessierter Dritter. Der Satzungszweck wird zusätzlich verwirklicht durch: Integration der Neubürger und der jungen Familien durch Information über das Dorf- und Vereinsleben, Förderung und Koordination der Zusammenarbeit aller Dorfvereine, Planung und Durchführung von Aktionen, die der Verschönerung des Ortes dienen und die Erstellung und Pflege einer Webseite.
2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mittel des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
3. Der Verein führt den Namen 'Interessengemeinschaft Gillrath e.V."
4. Der Verein hat seinen Sitz in 52511 Geilenkirchen-Gillrath. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
5. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
6. Der Verein „Interessengemeinschaft Gillrath e.V.“ verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (AO).
§2 ERWERB, BEENDIGUNG UND VERLUST DER MITGLIEDSCHAFT
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person werden, die im Bereich von Gillrath ihren Sitz oder den Sitz einer selbständigen oder unselbständigen Niederlassung hat. Der Vorstand kann darüber hinaus andere Personen, Handelsgesellschaften, Vereine und öffentlich rechtliche Körperschaften als Mitglieder zulassen, wenn durch ihre Mitgliedschaft eine Förderung des Vereinszwecks zu erwarten ist.
2. Über die Aufnahme eines jeden Mitglieds entscheidet der Vorstand nach billigem Ermessen; eine Mitteilung von Ablehnungsgründen an den Antragsteller ist nicht erforderlich.
3. Die Mitgliedschaft erlischt
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durch Tod.
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durch Erlöschen der als Mitglieder aufgenommenen juristischen Personen oder Vereinigungen.
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durch Austritt; dieser erfolgt durch schriftliche Kündigung an den Vorstand und ist unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten zum Ende des Geschäftsjahres zulässig, jedoch nicht vor Ablauf einer einjährigen Mitgliedschaft.
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durch Ausschließung, die durch Beschluss des Vorstandes erfolgen kann, wenn das Mitglied
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schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise geschädigt hat oder
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mehr als ein Jahr mit der Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist.
§ 3 MITGLIEDSBEITRÄGE
1. Jedes Mitglied hat einen jährlichen im Voraus fällig werdenden Mitgliedsbeitrag zu entrichten, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird. Der Vorstand kann Mitgliedern aus besonderen Gründen einzelne Beitragspflichten ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
§4 RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER
1. Jedes Mitglied hat das Recht bei der Umsetzung der Vereinszwecke aktiv mitzuwirken und an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. Jedes Mitglied hat ein gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
2. Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern und, soweit es in seinen Kräften steht, die Veranstaltungen des Vereins durch seine Mitarbeit zu unterstützen.
§ 5 ORGANE DES VEREINS
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
A) DER VORSTAND
Der Vorstand setzt sich zusammen aus dem
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BGB-Vorstand und dem
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Erweiterten Vorstand
DER BGB-VORSTAND
Dieser besteht aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertreter und dem Kassierer. Der Vorsitzende mit dem Stellvertreter oder dem Kassierer sind vertretungs- und zeichnungsberechtigt; sie bilden den Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
DER ERWEITERTE VORSTAND
Zur Unterstützung des BGB-Vorstandes in den inneren Angelegenheiten des Vereines wird ein aus bis zu acht Mitgliedern bestehender erweiterter Vorstand gebildet. Dieser besteht aus dem Schriftführer und bis zu sieben Beisitzern.
Die Zuständigkeiten des Vorstandes bestehen insbesondere in
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der Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlungen
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der Ausführung und Überwachung der Vereinsbeschlüsse
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der Verwaltung des Vereinsvermögens
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der Aufnahme neuer Mitglieder
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der Planung und Gestaltung der Werbung
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der Öffentlichkeitsarbeit des Vereins
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder erschienen ist. Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die seines Stellvertreters.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während seiner Amtsdauer aus, so ist der Vorstand berechtigt, eine Ergänzung bis zur nächsten Mitgliederversammlung vorzunehmen.
B) DIE MITGLIEDERVERSAMMLUNG
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:
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Änderungen der Satzung,
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Auflösung des Vereins,
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Ernennung von Ehrenmitgliedern sowie den Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein,
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die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands,
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die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands,
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die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
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Bestellung von Ausschüssen, Delegierten und Kassenprüfern.
Die Mitgliederversammlung wird gebildet von den Mitgliedern des Vereins. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Für eine juristische Person oder eine Personengesellschaft kann nur eine Stimme abgegeben werden, auch wenn mehrere vertretungsberechtigte Personen anwesend sind.
Die Mitgliederversammlung wird vom/von der Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung von einem Stellvertreter, schriftlich mit einer Frist von mindestens 2 Wochen einberufen. Die Tagesordnung soll den Mitgliedern mit der Einberufung mitgeteilt werden.
In den ersten vier Monaten des Geschäftsjahres hat eine ordentliche Mitgliederversammlung stattzufinden.
Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand für die Dauer von 3 Jahren. Eine Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Vorstandsmitglieds durch die Mitgliederversammlung ist zulässig. Ein Vorstandsmitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt.
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer des Geschäftsjahres zwei Kassenprüfer, die einmal jährlich die Führung der Kassenbücher, der Belege, Bestände und Vermögensanlagen überprüfen. Über das Ergebnis erstatten sie
der Mitgliederversammlung Bericht. Die Kassenprüfer dürfen kein weiteres Amt im Verein bekleiden.
Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Uber abgelehnte oder erst in der Versammlung gestellte Anträge zur Tagesordnung entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, die Auflösung des Vereins oder Änderungen der Mitgliedsbeiträge zum Gegenstand haben.
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Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, oder wenn ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt Soweit die Umstände dies zulassen, ist eine Ladungsfrist von zwei Wochen einzuhalten und die Tagesordnung mit der Einladung bekannt zu geben.
Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung von seinem/ ihrem Stellvertreter und bei dessen/deren Verhinderung von einem durch die Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiter geleitet. Bei Wahlen kann die Leitung für die Dauer der Wahl einem Wahlausschuss übertragen werden.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Mitglied dies beantragt. Zur Beschlussfassung erforderlich ist die einfache Mehrheit der gültigen, abgegebenen Stimmen. Enthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Satzungsänderung ist eine Drei- Viertel-Mehrheit erforderlich. Änderungen des Vereinszwecks erfordern die Zustimmung aller Mitglieder; Nichterschienene können diese nur binnen eines Monats gegenüber dem Vorstand erklären. Die Frist beginnt mit dem auf die Mitgliederversammlung folgenden Tag.
Bei Wahlen ist der Kandidat gewählt, der die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Zwischen mehreren Kandidaten ist eine Stichwahl durchzuführen. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.
Über den Inhalt und den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen. Dieses ist vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben.
§ 6 VEREINSAUFLÖSUNG
Ein Beschluss über die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck besonders einberufenen Versammlung der Mitglieder gefasst werden. Zur Beschlussfassung ist die Anwesenheit von mindestens zwei Drittel der Mitglieder erforderlich. Ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, kann eine zweite Versammlung frühestens drei, spätestens 8 Wochen nach der ersten einberufen werden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist. Der Beschluss über die Auflösung des Vereins bedarf einer Mehrheit von dreiviertel der erschienen Mitglieder.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Pfarrgemeinde Gillrath zwecks Verwendung für die Erhaltung, Pflege und Weiterentwicklung des dörflichen Umfelds, der Heimatkunde, des traditionellen Brauchtums und die Stärkung des gemeinsamen Lebens in Gillrath.
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§7 ERRICHTUNG UND INKRAFTTRETEN
Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft
Geilenkirchen-Gillrath, den 30.11.2017
Gez.